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Alt 28.06.07, 10:25:04
Ripchip
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Little Sister
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http://www.jurablogs.com/de/schmidtl...-mal-abgemahnt

Nicht auf Dumpfbacke hören, und NICHT zahlen!
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EDIT (autom. Beitragszusammenführung) :
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# Das erste Schreiben mit Widerspruch an das Inkassobüro Tank ist wichtig, damit Ihr einen Beleg des Widerspruchs habt. Natürlich hängt es vom Einzelfall ab, wie man den Widerspruch begründet. Zweifelt darin die Rechtmäßigkeit an und fordert für alles Beweise. Erspart ihm nicht die Mühe, alles belegen zu müssen! Im Übrigen gibt's auch keinen Grund, den Ganoven den Aufwand zu erleichtern, indem man beim Schriftverkehr brav das Aktenzeichen angibt. Soll er sich's doch selbst raus suchen. Hauptsache man kann den Widerspruch mit dem Einschreibebeleg nachweisen.

# Nicht Ihr müsst beweisen, dass der Abo-Vertrag ungültig ist, sondern Schmidtlein / Tank müssen dessen Gültigkeit beweisen. Verlangt alle Beweise (incl. Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung, Abschriften der Rechnung, Mahnung). Lasst Euch ggf. die vollständigen Daten der Anmeldung nachweisen. Wie hier manipuliert wird, konnten wir an vielen Fällen nachweisen.

# Fordert vom Anwalt eine original Inkassovollmacht der Schmidtleins mit original Unterschrift auf Euren Fall bezogen (nicht mit Vordrucken oder Kopien abspeisen lassen)

# Im Widerspruchsschreiben nicht mit langen Argumentationen rumschlagen, nur auf die Ungültigkeit des Vertrages hinweisen, zunächst ohne Begründung. Die liest Tank sowieso nicht. Es reicht aus, wenn man diese vor Gericht vortragen kann.

# Nicht einschüchtern lassen! Sammelt alle relevanten Beweise, die Ihr über die Vorgänge habt. Wer weiß, wann man sie noch braucht! - Stellt Betrugs-Anzeige!

# Zu Tanks Einschüchterungsstrategie gehört der Verweis auf den gerichtlichen Mahnbescheid und die Kostenspirale bei Nicht-Zahlung. Einen Mahnbescheid kann allerdings jeder, ohne Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung, beim Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr veranlassen. Wichtig ist deshalb, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen (Begründung nicht nötig). Natürlich darf man in den vorausgegangenen Schreiben an Tank nicht irgendwelche Zugeständnisse oder unklugen Aussagen gemacht haben.

Nach dem Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid kann Tank nur noch den Klageweg versuchen. Hier wird's für Ihn aufwändig und er wird's überhaupt nur versuchen, wenn seine Beweislage hieb- und stichfest ist.

# Hinsichtlich einer Verletzung des Datenschutzes (z.B. wenn die Registrierungsmail vom Kunden nicht bestätigt wurde) könnte man Tank noch auffordern unverzüglich offenzulegen, welche Personendaten gespeichert wurden (Fristsetzung an Tank mit Strafandrohung). Dies alles zu belegen, stört den Massenbetrieb wahrscheinlich schon so stark, dass Tank diese Fälle nicht weiter verfolgt.

# Verlangt einen Beleg des Internetproviders, der beweist, dass die verwendete IP Adresse tatsächlich von Euch benutzt wurde (mit Namen und Adresse des Anschlussinhabers).

# Drohungen mit "erheblichen rechtlichen Konsequenzen bei Falschauskunft" könnt ihr gelassen entgegensehen. Dies ist bloße Einschüchterungsstrategie. Am besten gibt man dem Anwalt so wenig Auskunft wie möglich.

# Anrufe bei Tank könnt Ihr Euch gänzlich sparen. Ihr erreicht hier nur ahnungslose Studenten, die ihren Callcenter Job abspulen und Euch mit Standardsprüchen abwimmeln. Wie wir aus informierter Quelle wissen, haben sie alle die strikte Anweisung, niemanden zu Tank durchzustellen, nicht einmal Euren Anwalt.

# Eigentlich sollte es auch reichen, wenn man einfach schreibt man habe die Kündigung fristgerecht per Email ausgesprochen. Wenn die Schmidtleins Rechnungen und Mahnungen per Email verschicken, muss eine Kündigung auf diesem Wege ebenso rechtsgültig sein.
Im übrigen steht auch auf deren Seiten:

"Der Kunde kann, sofern er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen."

(Diesen Satz mussten die Gauner dort übrigens nach Abmahnung durch die Verbraucherzentralen einfügen.)

# Klar ist die Rechtslage, wenn die Anmeldung durch einen Jugendlichen erfolgte. Ohne Zustimmung der Eltern ist der Vertrag leicht anfechtbar, auch wenn der Jugendliche hierbei ein falsches Geburtsdatum eingegeben hat. Häufig wird auf den so genannten "Taschengeldparagrapghen" verwiesen, nach dem ein Jugendlicher innerhalb bestimmter Grenzen frei über seine Finanzmittel verfügen darf. Dieser Paragraph greift hier aber nicht.

# Neuerdings versucht Tank seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen, indem er in seinem Forderungsschreiben auf seine eigene Internetseite verweist: www.inkassorecht.net und www.forderungseinzug.de. Hier zeigt er Abschriften von Gerichtsurteilen, die beweisen, dass er sich mit seinen Forderungen durchgesetzt hat (und der Beklagte zusätzlich die Gerichtskosten zu tragen hat). Nach unserer Einschätzung sind dies alles Fälle, bei denen die Opfer ganz offensichtliche Fehler begangen haben, mit denen sie Tank in die Hände spielen (z.B. Vergleichsangebot, und damit Anerkenntnis der erfolgten Anmeldung). Bei Beachtung unserer Anleitung sind solche Fehler vermeidbar.
Muhkuhtastisch (blöde Mindestanzahl von Zeichen)


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Meine Blu-Ray Sammlung

[ http://gamercards.exophase.com/197854.png ]

Geändert von Ripchip (28.06.07 um 10:25:04 Uhr) Grund: Antwort auf eigenen Beitrag innerhalb von 24 Stunden!