Wer Kino.to nutzt nimmt eine
vorübergehende Vervielfältigungshandlung in Kauf, somit gilt:
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1.eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Somit ist die wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Es wird nicht für den Film bezahlt =>
illegal!